AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Yachtcharter

1. Vertragspartner
Der Chartervertrag wird zwischen dem Charterer und dem jeweiligen Schiffseigener (Vercharterer), vertreten durch Goor, geschlossen. Der Vertrag bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Vercharterer. Die Buchung ist übertragbar.

2. Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers
Die Anzahlung (30 % der Gesamtsumme) ist innerhalb von 7 Tagen nach Datum der Bestätigung zu entrichten, der Rest 4 Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Bei Rücktritten bis 4 Wochen vor Törnbeginn wird die Anzahlung von 30 % der Gesamtgebühren fällig. Erfolgt die Absage ab 4 Wochen vor Charterbeginn ist die gesamte Gebühr zu zahlen. Gelingt eine Ersatzcharter zu den gleichen Konditionen erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten in Höhe von mind. 20 % des Charterpreises zurück. Erfolgt die Ersatzcharter zu geringeren Konditionen ist die Differenz ebenfalls vom Charterer zu tragen. Es wird dem Charterer empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen.

3. Pflichten des Vercharterers
Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und voll getankt übergeben. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine ähnliche Ersatzyacht stellen.

4. Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:
1. Die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
2. Die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen amtlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Charterers zu stellen.
3. Die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister oder der zuständigen Behörde vorzunehmen.
4. Die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.
5. Das jeweilige Seegebiet des Vercharterers nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.
6. Keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc..
8. Bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
9. Die Yacht am letzten Chartertag bis spätestens 8.30 Uhr im Ausgangshafen in einwandfreiem, aufgeklartem und voll getanktem Zustand zur Rücknahme bereit zu halten, andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet und von der Kaution abgezogen.
10. Bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen (Diebstahl, Beschlagnahme etc.) unverzüglich den Vercharterer zu benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Bestätigung des Hafenmeisters, Arztes oder der Polizei zu sorgen.
11. Im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
12. Gegebenenfalls zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen.
13. Alle Betriebsstoffe wie Öl, Diesel, Benzin, Gas, Petroleum, Spiritus, Batterien etc. auf eigene Rechnung aufzufüllen.
14. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
15. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
16. Schwimmwesten und weitere Sicherheitsausrüstungen, welche in ausreichender Zahl zur Yacht gehören, während des Segelns zu tragen.

5. Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung
Reparaturen im Wert von über 100 Euro bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet. Aus steuerlichen Gründen können wir jedoch nur folgende Belege erstatten: Rechnungsempfänger ist „Goor“, Schiffsname ist auf dem Beleg, Art der Arbeit ist bezeichnet, Rechnungsbetrag in der Landeswährung des ausführenden Betriebes ausgestellt, die MwSt. ist im jeweilig landesspezifischen Satz ausgewiesen, Altteile werden mitgebracht. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad Krängung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.

6. Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
Wird die Yacht oder zumindest eine ähnliche Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist auf 72 Stunden. Über den Charterpreis hinausgehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch wenn die Yacht anders ausgestattet ist als im Prospekt geschildert.

7. Haftung des Vercharterers
Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden welche infolge von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials und elektronischer Instrumente wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, GPS usw. verursacht werden. Ansprüche des Charterers infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.

8. Haftung des Charterers
Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kaskoversicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreßnahme des Charterer vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen. Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird empfohlen.

9. Nebenabreden/salvatorische Klausel
Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen möglichst nahe kommende, wirksame Regelungen zu ersetzen.

10. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand und Gerichtsort ist Bergen auf Rügen, Anwendung findet deutsches Recht.

© 2020 · GOOR